Ferien/ bewegliche Ferientage im Schuljahr 2023/ 2024


Düsseldorf, den 03.08.2023

 

Liebe Eltern,

 

der Kultusminister hat im Erlass vom 15.01.1998 über die Ordnung der Ferien die Termine für das Schuljahr 2023/2024 folgendermaßen geregelt:

 

Herbstferien                Montag,           02.10.2023 -               Freitag,           14.10.2023

 

Weihnachtsferien       Donnerstag     21.12.2023 -               Freitag,           05.01.2024

 

Osterferien                 Montag,           25.03.2024 -               Freitag,           05.04.2024

 

Pfingstferien               Dienstag,        21.05.2024                 ---

 

Sommerferien             Montag,           08.07.2024 -               Dienstag         20.08.2024

 

Außerdem stehen den Schulen in diesem Schuljahr vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Einer dieser Tage muss in Düsseldorf als Brauchtumstag auf den Rosenmontag gelegt werden.

Die Schulkonferenz vom 24.02.2023 hat die folgenden beweglichen Ferientage für das Schuljahr 2023/24 festgelegt:

 

31.05.2024      Ausgleich für den Tag der offenen Türe am Sa., den 16.09.23

09.02.2024      Karnevalsfreitag,

12.02.2024      Rosenmontag,

13.02.2024      Karnevalsdienstag.

10.05.2024      Tag nach Christi Himmelfahrt

 

*Falls der Tag der offenen Tür stattfinden kann, wird am Freitag, der 31.05.2024 (nach Fronleichnam) der Ausgleichstag für den Tag der offenen Tür stattfinden.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Festlegung nur für unsere Schule gilt. Geschwisterkinder, die eine andere Schule besuchen, können andere Ferientage haben.

 

Bitte beachten Sie für Ihre Urlaubsplanungen, dass Beurlaubungen vor und nach den Ferien nicht zulässig sind.

 

„Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“ §10 Abs. 3 AschO

 

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann eine individuelle Attestpflicht nach §423(2) SchulG schriftlich von der Schule erhoben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andrea Richter

Schulleiterin